Den Fiskus an der Hausarbeit beteiligen!
Von Handwerleistungen sind 20 % der Kosten abziehbar.
von Diplom-Betriebswirt Martin Schrahe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(veröffentlicht: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt, 3.7.2010)
Zahlreiche Arbeiten im Haushalt unterstützt der Fiskus. Bereits seit 2003 können Steuerpflichtige Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend machen. Wer richtig kombiniert, kann seit 2009 seine Steuerlast bis zu 5.710,-- € pro Jahr senken. Neben dem Minijob im Haushalt können auch Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Haushaltshilfen und für Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Steuerpflichtige erhalten für Haushaltshilfen auf Minijob-Basis eine Steuergutschrift in Höhe von 20 % der Kosten, maximal 510,-- € je Jahr. Wer dagegen seine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder Selbstständige beauftragt, kann ebenfalls 20 % der Kosten, maximal 4.000,-- € von der Steuerschuld abziehen. Auch von den Handwerkerleistungen sind 20 % der Kosten abziehbar, der Höchstbetrag beträgt in diesen Fällen 1.200,-- € je Jahr. Wer die Begünstigungen kombiniert, kann insgesamt bis zu 5.710,-- € jährlich von seiner Einkommensteuerschuld abziehen.
Zu Zweifelsfragen zur Anwendung des § 35a EStG hat sich das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen 30-seitigen Anwendungsschreiben geäußert. Begünstigt sind unter anderem Reinigungsdienste, Gartenarbeiten, Kinder- und Altenbetreuung, aber auch Schneeräumdienste. Nicht nur Eigentümer, auch Mieter können die Aufwendungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter die Beträge in der Nebenkostenabrechnung ausweist. Geltend gemacht werden können Aufwendungen für den Hausmeister, Reinigungskosten, Gartenpflege oder den Heizungsmonteur. Bei Handwerkerarbeiten sind alle Aufwendungen, die im weiteren Sinne mit Renovierung, Erhalt oder Modernisierung zusammenhängen, begünstigt. Die Steuervorteile werden allerdings nur für Lohn- und Personalkosten, nicht dagegen für Materialkosten gewährt. Außerdem müssen die Zahlungen unbar per Überweisung oder Verrechnungsscheck erfolgen. Begünstigt sind neben dem eigenen Haushalt auch Zweit- oder Ferienwohnungen, soweit diese in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegen oder auch die unentgeltlich einem Kind überlassene Wohnung, beispielsweise am Studienort. Auch Heimbewohner, die einen eigenständig abgeschlossenen Haushalt in einem Altenwohnheim oder Wohnstift bewohnen, können die Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Aufwendungen für ein Au-pair sind pauschal zu 50 % als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig. Voraussetzung hierfür ist ein Vertrag mit der Au-pair-Kraft. Des weiteren darf das Taschengeld nicht bar ausbezahlt werden. Schließlich können auch Familienangehörige unter den genannten Voraussetzungen begünstigte Tätigkeiten erbringen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Auftraggeber und Auftragnehmer nicht in einem Haushalt leben. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten ohne Bezug zum Haushalt, wie etwa Nachhilfe oder Musikunterricht.
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