01.05.10 12:00 Age: 127 Tage

Neues für den Kapitalanleger

Anwendungsschreiben des BMF zur Abgeltungssteuer - Kein Halbabzugsverbot bei ertraglosen GmbH-Beteiligungen - Finca-Verkauf in Deutschland steuerfrei

von Diplom-Betriebswirt Martin Schrahe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

(veröffentlicht: Westfalen-Blatt / Herforder Kreisblatt, 1.5.2010)

Auch im Zeitalter der Abgeltungsteuer gibt es immer wieder Überraschungen für Kapitalanleger. Die eigentlich als Vereinfachungsregel gedachte Abgeltungsteuer entwickelt sich zu einem der komplexesten Gebiete des Steuerrechts. Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das allgemeine Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer herausgegeben. Dieses Schreiben, in dem Einzelfragen geklärt werden, umfasst immerhin 105 Seiten mit 326 Randziffern und 2 Anlagen. Ein wirklicher Beitrag zur Steuervereinfachung ist dies sicherlich nicht. Selbst für Steuerprofis ist die Bearbeitung der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung in vielen Fällen eine echte Herausforderung. Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer dazu führen, dass immer weniger Steuererklärungen die Anlage KAP für Kapitalerträge beigefügt werden muss. Dies dürfte allerdings nur in den wenigsten Fällen der Fall sein. Denn insbesondere dann, wenn Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, ist weiterhin die Steuererklärung um die Anlage KAP zu bereichern. Dies ist z. B. der Fall, wenn Zinsen zwischen Privatpersonen oder Erträge aus Auslandskonten vorliegen.

Ein Musterbeispiel, wie Verwaltungsvereinfachung nach Auffassung des Gesetzgebers funktioniert, ist die Behandlung von Steuererstattungszinsen durch das Finanzamt selbst. Auch Steuererstattungszinsen auf die Einkommensteuerrückerstattungen sind als Kapitalerträge zu erfassen. Da das Finanzamt selbst keine Kapitalertragsteuer auf die Erstattungszinsen einbehält, ist in diesen Fällen stets eine Anlage KAP der Steuererklärung beizufügen, auch wenn ansonsten keine Kapitalerträge oder nur Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorliegen. Die Anlage KAP ist immer dann auszufüllen, soweit der Anleger seinem Kreditinstitut nicht die Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt hat und deshalb die Kapitalertragsteuer ohne Kirchensteuer abgeführt wurde. In diesen Fällen wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung nacherhoben.

Erfreuliches ist dagegen aus der Rechtsprechung zu berichten. Das Halbabzugsverbot für Verluste aus GmbH-Beteiligungen wird vom Bundesfinanzhof (BFH) für die Fälle, in denen niemals eine Ausschüttung erfolgte, für nicht anwendbar erklärt. Der BFH hat entschieden (Az. IX R 42/08), dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderung, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG dann nicht dem Halbabzugsverbot unterliegen, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Das BMF hat auf dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Der BFH hat durch Beschluss vom 18.03.2010 (IX B 227/09) erneut diese Rechtsauffassung entgegen dem Nichtanwendungserlass des BMF bestätigt. Wichtig zu wissen ist, dass der BFH nur zu Fällen Stellung genommen hat, in denen keinerlei Einnahmen angefallen waren.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte kürzlich die Frage zu klären, ob der Verkauf einer spanischen Finca im Inland steuerfrei ist (Az. 10 K 259/08). Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Veräußerung einer in Spanien gelegenen Immobilie als privates Spekulationsgeschäft in Deutschland auch dann nicht steuerpflichtig ist, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hat lediglich der spanische Fiskus ein Besteuerungsrecht. Zwar darf der deutsche Fiskus die Mieterträge aus Immobilien und geschlossenen Immobilienfonds in Spanien wie inländische Einkünfte besteuern, jedoch ausdrücklich nicht Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen insbesondere von Grundbesitz.


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