Entsendung
Sozialversicherungsrechtlich liegt eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vor, wenn sich eine bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigte Person auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland ins Ausland begibt, um dort eine im Voraus zeitlich befristete Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Zudem dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz nicht nach Deutschland zurückkehrt, um hier wieder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im Ausland eingestellt worden ist, also in Deutschland noch nicht für den entsendenden Arbeitgeber sondern für ein anderes in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig gewesen ist. Darüber hinaus können auch Beschäftigte, die unmittelbar vor der Auslandstätigkeit in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt gehabt und noch nicht im Erwerbsleben gestanden haben (z. B. Schüler, Studenten), im Sinne der Vorschriften über die Ausstrahlung entsandt werden. Eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zu einer zum Konzern gehörigen Gesellschaft ins Ausland entsandt wird und der Schwerpunkt der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen beim ausländischen Unternehmen liegt. Sozialversicherungsrechtlich liegt eine Entsendung im Sinne der Einstrahlung vor, wenn sich eine bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigte Person auf Weisung seines ausländischen Arbeitgebers vom Ausland nach Deutschland begibt, um hier eine im Voraus zeitlich befristete Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Dem steht nicht entgeben, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung in Deutschland eingestellt worden ist, also im Ausland noch nicht für den entsendenden Arbeitgeber sondern für ein anderes im Ausland ansässiges Unternehmen tätig war. Darüber hinaus können auch Beschäftige, die unmittelbar vor der Tätigkeit in Deutschland im Ausland ihren Lebensmittelpunkt gehabt und noch nicht im Erwerbleben gestanden haben (z. B. Schüler, Studenten), im Sinne der Vorschrift über die Einstrahlung entsandt werden. Eine Entsendung im Sinne der Einstrahlung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zu einer im Konzern gehörigen Gesellschaft nach Deutschland entsandt wird und der Schwerpunkt der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen beim deutschen Unternehmen liegt.
HPS wurde nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert und hat das Qualitätssiegel des Steuerberaterverbandes erhalten » mehr erfahren





