Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach mindestens fünfjähriger unbeschränkter Steuerpflicht im Inland in ein niedrig besteuerndes Land verlegen, können für weitere 10 Jahre der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie weiterhin wesentliche Interessen im Inland haben. Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland sind gegeben, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer, als Kommanditist mit einer Gewinnbeteiligung von mehr als25 v. H. oder als Inhaber einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG erzielt. Darüber hinaus werden wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland angenommen, wenn die inländischen Einkünfte mehr als 30 v. H. der Gesamteinkünfte im Veranlagungszeitraum betragen oder 62.000 Euro übersteigen. Unter diesen Voraussetzungen wird die beschränkte Steuerpflicht dahingehend erweitert, dass nicht nur die in § 49 Abs. 1 EStG aufgeführten Inlandseinkünfte, sondern auch alle nichtausländischen Einkünfte (i. S. d. § 34 d EStG) steuerlich erfasst werden.

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