Gewöhnlicher Aufenthalt
Gemäß § 9 AO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, an dem sich die Person zeitlich zusammenhängend mehr als sechs Monate aufhält. Dabei bleiben kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt. Eine kurzfristige Unterbrechnung führt auch nicht zur Verlängerung des Sechs-Monats-Zeitraumes. Der Sechs-Monats-Zeitraum gilt aber nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
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