Grunderwerbsteuer (GrEStG)

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. Ihr unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Die Grunderwerbsteuer steht den Bundesländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können.
Grundsteuer zahlen in der Regel der Grundstückserwerber und -veräußerer. Diese können allerdings vertraglich die Zahllast auf nur einen der Beteiligten übertragen. In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.
Bestimmte Vorgänge sind von der Steuer befreit, u.a.

  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur teilung des Nachlasses
  • der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Verkäufers
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, sowie deren Ehegatten (einschl. Stiefkindern und deren Ehegatten)
  • der Erwerbe eines geringwertigen Grundstück

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