Inland
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG gehört zum Inland auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Schiffe unter inländischer Flagge rechnen auf hoher See zum Inland.
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