Niedrigsteuerland

Die Voraussetzungen für die Einstufung als Niedrigsteuerland sind bei natürlichen Personen, die ins Ausland ziehen, eine Einkommensteuer, die um ein Drittel geringer ist als die deutsche Einkommensteuer (§ 2 AStG) oder die Gewährung einer wesentlichen Vorzugsbesteuerung. Eine Vorzugsbesteuerung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige im Ausland entweder ganz oder zumindest zu einem ganz wesentlichen Teil von dortigen Steuern und Abgaben freigestellt werden könnte. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Vorzugsbesteuerung durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Finanzverwaltung gibt keine Liste über Niedrigsteuerländer i. S. d. § 2 AStG mehr heraus, weil insbesondere wegen der Möglichkeit der Vorzugsbesteuerung eine allgemeine Umschreibung als Niedrigsteuerland nicht möglich ist. Wegen weiterer Einzelheiten zur Niedrigsteuer wird auf das Anwendungsschreiben zum Außensteuergesetz der Finanzverwaltung verwiesen.

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