Rückfallklauseln, subject-to-tax-Klauseln, remittance-base-Prinzip
Zu Vermeidung unversteuerter Einkünfte (sog. weiße Einkünfte) ist in einigen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, dass Einkünfte nur dann als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie dort auch besteuert werden. Ist dies nicht der Fall, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zurück. Die Einkünfte werden dann von der deutschen Steuer nicht freigestellt. Einige DBAs enthalten Regelungen, die für bestimmte Einkunftsquellen das Besteuerungsrecht des Ansässigsstaats dann wieder aufleben lassen, wenn der Quellenstaat nach seinem innerstaatlichen Recht das ihm nach dem DBA zustehende Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt (sog. subjekt-to-tax-Klauseln). Werden DBA-Einkünfte der ausländischen Besteuerung unterworfen, kommt es für die Anwendung der Rückfall- oder subject-to-tax-Klauseln nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige im Ausland tatsächlich eine Steuer zahlt. Maßgeblich ist vielmehr, dass er dem Grunde nach der Steuerpflicht unterliegt. Darüber hinaus enthalten verschiedene DBA Regelungen, nach denen der Quellenstaat Einkünfte nicht oder nur teilweise freistellt, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nach dessen innerstaatlichem Recht nur mit ihrem dorthin überwiesenen Betrag steuerpflichtig sind (sog. remittance-base-Prinzip). Außerdem geht die deutsche Abkommenspraxis an Stelle der eigentlich vorgesehenen Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode anwenden, wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden und sich dieser Konflikt nicht durch ein Verständigungsverfahren regeln lässt und es dadurch entweder zu einer doppelten Besteuerung oder zu einer doppelten Nichtbesteuerung käme.
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