Schachteldividenden, Schachtelprivileg
Anders als im OECD-Musterabkommen vorgesehen, vereinbart Deutschland mit seinen Vertragspartnern in aller Regel das sog. Schachtelprivileg. Danach verzichtet Deutschland auf die Besteuerung von Dividenden, die eine ausländische Gesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft zahlt, wenn die deutsche Kapitalgesellschaft wenigstens in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (10 % oder 25 %) an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Häufig wird das Schachtelprivileg von der Erzielung aktiver Einkünfte durch die Beteiligung abhängig gemacht (sog. Aktivitäs- oder Produktivitätsklausel).
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