Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug berechtigt Unternehmer von der Umsatzsteuer, die er für seine Umsätze schuldet, diejenigen Umsatzsteuerbeträge abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre steuerpflichtigen Umsätze in Rechnung gestellt haben. Diese abgezogenen Steuerbeträge werden als "Vorsteuern" bezeichnet. Als Vorsteuer gilt ebenfalls die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer) sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.
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