Einkommensteuer
Einkommensteuer wird auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben.
Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer ist nach § 19 Abgabenordnung regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus
- Land und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständiger Arbeit
- nichtselbständiger Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünften (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
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