Funktionsverdoppelung

Unter einer Funktionsverdopplung versteht die Finanzverwaltung den Aufbau einer Tochtergesell­schaft im Ausland, die gleiche Aufgaben übernimmt, wie sie bereits in Deutschland existent sind. Für die Nutzung der Verfahren, Patente und Maschinen müssen nach Meinung des Fiskus angemessene Preise für die "verdoppelte Gewinnchance" wie unter fremden Dritten an das Mutterunternehmen im Inland gezahlt werden. Diese Beträge werden dann im Inland der Besteuerung unterworfen

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