Hinzurechnungsbesteuerung
Nach dem Außensteuergesetz (AStG) unterliegen die Einkünfte von ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. KStG, die weder Sitz noch Geschäftsführung im Inland haben und nicht von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen sind, der deutschen Besteuerung, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu mehr als 50 v. H. an ihnen beteiligt sind. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Verlagerung von Einkünften in sog. Steueroasen-Länder und damit letztlich die Steuerflucht zu bekämpfen. Nach § 8 AStG sind Einkünfte der ausländischen Gesellschaften (sog. Zwischengesellschaften) im Inland steuerpflichtig, die in dem ausländischen Staat einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht aus aktiven Tätigekeiten i. S. d. AStG stammen. Eine niedrige Besteuerung ist gemäß § 8 AStG gegeben, wenn die Einkünfte weder im Staat der Geschäftsleitung noch im Staat des Sitzes der Gesellschaft einer Ertragsteuerbelastung von 30 v. H. oder mehr unterliegen. § 8 AStB enthält einen Katalog sog. "aktiver Einkünfte", die die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ausschließen. Dabei handelt es sich u. a. um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen, dem Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, dem Handel, Dienstleistungen, Vermietung und Verpachtung sowie der Aufnahme und Ausleihe von Kapital (wobei jeweils Ausnahmen zu beachten sind). Die deutsche Besteuerung erfasst die "passiven Einkünfte" gemäß § 7 AStG bei dem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter mit dem Teil, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft entfällt (Hinzurechnungsbesteuerung). Darüber hinaus bestehen noch Sondervorschriften bei der Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
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