Isolierende Betrachtungsweise

Die isolierende Betrachtungsweie besagt, dass im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht bleiben, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden können. In diesem Falle beschränkt sich die Prüfung, ob inländische Einkünfte gegeben sind, nur auf die im Inland verwirklichten Tatbestandsmerkmale. Ziel dieser Vorschrift es es, dass Besteuerungslücken geschlossen werden.

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