Niederstwertprinzip
Vermögensgegenstände sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz auszuweisen. Wenn der Wiederbeschaffungspreis darunter liegt, dann ist dieser für das Umlaufvermögen zwingend (strenges Niederstwertprinzip). Im Anlagevermögen kann vorübergehend der höhere Anschaffungspreis beibehalten werden (gemildertes Niederstwertprinzip).
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