Wohnsitz
Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff "Wohnsitz" knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse an, die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen, reicht allein nicht aus. Die polizeiliche Anmeldung oder der Wohnsitz nach zivilrechtlichen Bestimmungen ist unerheblich. Wegen der unterschiedlichen Regelungsebene ist auch die Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen unerheblich.
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